Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen: Anleitung für DACH
Sie haben einen Löschantrag gestellt, doch das Unternehmen reagiert nicht oder lehnt ab? Dann haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzureichen. Dieser Schritt ist kostenlos und kann erheblichen Druck auf datenverarbeitende Stellen ausüben.
Wann sollten Sie eine Beschwerde einreichen?
Eine Beschwerde ist sinnvoll, wenn:
- Ein Unternehmen nicht innerhalb von 30 Tagen auf Ihren Löschantrag reagiert
- Ihre Anfrage ohne triftigen Grund abgelehnt wurde
- Ihre personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden
- Ein Datenleck nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde
Die zuständige Behörde im DACH-Raum
Je nach Land wenden Sie sich an eine andere Aufsichtsbehörde:
- Schweiz: Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist gemäß nDSG zuständig. Seit dem revidierten Datenschutzgesetz 2023 hat der EDÖB erweiterte Befugnisse.
- Deutschland: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bei Bundesbehörden, ansonsten die Landesdatenschutzbehörde Ihres Bundeslandes.
- Österreich: Die Datenschutzbehörde (DSB) in Wien ist die zentrale Anlaufstelle gemäß DSG und DSGVO.
Schritt-für-Schritt: Beschwerde einreichen
- Dokumentation sammeln: Bewahren Sie Ihren ursprünglichen Löschantrag, die Antwort des Unternehmens und alle relevanten Belege auf.
- Frist abwarten: Geben Sie dem Unternehmen mindestens 30 Tage Zeit zur Reaktion, bevor Sie die Behörde einschalten.
- Beschwerdeformular ausfüllen: Die meisten Behörden bieten Online-Formulare an. Beschreiben Sie den Sachverhalt klar und fügen Sie Ihre Dokumentation bei.
- Beschwerde einreichen: Per Online-Formular, E-Mail oder postalisch — alle Wege sind gültig.
- Bearbeitungszeit: Die Behörde prüft Ihren Fall und kann das Unternehmen zur Stellungnahme auffordern. Rechnen Sie mit mehreren Wochen bis Monaten.
Was passiert nach der Beschwerde?
Die Datenschutzbehörde kann Unternehmen anweisen, Daten zu löschen, Bußgelder verhängen (bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes gemäß Art. 83 DSGVO) und Verarbeitungstätigkeiten untersagen. In der Schweiz kann der EDÖB Verfügungen erlassen und Empfehlungen aussprechen.
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