Digitaler Nachlass in der Schweiz: Was passiert mit Ihren Daten nach dem Tod?
E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Online-Banking, Abonnements — unser digitales Leben umfasst heute Dutzende, manchmal Hunderte von Konten. Doch was geschieht mit all diesen Daten, wenn ein Mensch stirbt? In der Schweiz ist der digitale Nachlass ein Thema, das viele Menschen zu spät bedenken. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie Sie vorsorgen können und was Hinterbliebene konkret tun können.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Vermögenswerte und Daten einer verstorbenen Person. Dazu gehören unter anderem:
- E-Mail-Konten (Gmail, Outlook, ProtonMail usw.)
- Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, LinkedIn, X/Twitter)
- Cloud-Speicher (Google Drive, iCloud, Dropbox)
- Online-Banking und Kryptowallets
- Abonnements und Verträge (Streaming-Dienste, SaaS-Tools, Mobilfunkverträge)
- Einträge bei Datenbrokern (Moneyhouse, search.ch, local.ch, Gelbe Seiten)
- Fotos, Videos und Dokumente auf lokalen und vernetzten Geräten
- Digitale Käufe (E-Books, Apps, Musik, Filme)
Gerade Einträge bei Datenbrokern werden häufig übersehen. Diese Daten bleiben oft jahrelang online — auch nach dem Tod.
Rechtliche Grundlagen in der Schweiz
Erbrecht: ZGB Art. 560 ff.
In der Schweiz geht das Vermögen einer verstorbenen Person mit dem Tod von Gesetzes wegen auf die Erben über (Universalsukzession, ZGB Art. 560). Das schliesst grundsätzlich auch digitale Vermögenswerte ein: Vertragsverhältnisse, Guthaben und gespeicherte Daten gehen auf die Erbengemeinschaft über.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Die AGB vieler Plattformen regeln den Zugang zu Konten Verstorbener individuell. Facebook bietet beispielsweise einen «Gedenkzustand», Google ermöglicht über den Kontoinaktivität-Manager eine Weitergabe — andere Dienste verweigern Hinterbliebenen den Zugriff gänzlich.
Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod
Mit dem Tod erlischt die Rechtsfähigkeit (ZGB Art. 31 Abs. 1) und damit auch der Persönlichkeitsschutz. Das bedeutet: Die verstorbene Person selbst hat keine Datenschutzrechte mehr. Das neue Datenschutzgesetz (nDSG), das seit dem 1. September 2023 in Kraft ist, schützt ausschliesslich lebende natürliche Personen.
Was heisst das für das nDSG?
Da das nDSG nach dem Tod nicht mehr greift, können Hinterbliebene sich nicht direkt auf das Datenschutzgesetz berufen. Stattdessen stehen ihnen andere Wege offen:
- Erbrecht: Als Rechtsnachfolger können Erben vertragliche Ansprüche geltend machen.
- Eigene Datenschutzrechte: Wenn die Daten des Verstorbenen auch Daten der Erben enthalten (z. B. gemeinsame Fotos, Adressen), können diese gestützt auf ihre eigenen nDSG-Rechte handeln.
- DSGVO: Falls der Datenbroker seinen Sitz in der EU hat, kann das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) relevant sein — allerdings regeln EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich, ob dieses Recht auch nach dem Tod gilt.
Was passiert bei den grossen Plattformen?
Die wichtigsten Anbieter haben unterschiedliche Regelungen für den Todesfall:
Google bietet den Kontoinaktivität-Manager an. Sie legen fest, was nach einer bestimmten Inaktivitätsdauer passiert: Daten können an bis zu zehn Vertrauenspersonen weitergegeben oder das Konto gelöscht werden. Ohne diese Einstellung können Hinterbliebene über ein spezielles Formular Zugang beantragen — Google prüft den Antrag individuell.
Apple
Seit iOS 15.2 gibt es den Nachlasskontakt (Legacy Contact). Die benannte Person erhält nach dem Tod Zugriff auf iCloud-Daten, Fotos und mehr. Ohne Nachlasskontakt ist der Prozess aufwendiger und erfordert einen gerichtlichen Beschluss.
Facebook / Meta
Facebook bietet die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu benennen, der das Profil nach dem Tod verwaltet. Alternativ können Hinterbliebene die Löschung des Kontos beantragen, wobei eine Sterbeurkunde vorgelegt werden muss.
Microsoft
Microsoft schliesst Konten nach längerer Inaktivität automatisch. Hinterbliebene können über den «Next of Kin»-Prozess Daten anfordern — dafür werden eine Sterbeurkunde und weitere Nachweise benötigt.
Weitere Dienste
Bei vielen kleineren Diensten, Online-Shops oder SaaS-Tools gibt es keine standardisierten Prozesse. Hinterbliebene müssen den Support kontaktieren und sich als Erben legitimieren — oft ein zeitaufwendiger Vorgang.
Datenbroker: Die vergessene Baustelle
Während die meisten Menschen an Social Media und E-Mail denken, bleiben Datenbroker-Einträge häufig unbeachtet. Plattformen wie Moneyhouse, search.ch, local.ch oder Gelbe Seiten führen Name, Adresse und Telefonnummer — manchmal sogar Alter und Verwandtschaftsverhältnisse — öffentlich auf.
Nach dem Tod bleiben diese Einträge bestehen. Sie werden weiterhin von Suchmaschinen indexiert und von anderen Datenhändlern kopiert. Für Hinterbliebene kann das belastend sein: Der Name der verstorbenen Person erscheint weiterhin in Telefonverzeichnissen und Personensuchen.
Was können Hinterbliebene tun?
Erben können als Rechtsnachfolger die Löschung dieser Einträge verlangen. In der Praxis bedeutet das:
- Ermitteln, wo überall Daten der verstorbenen Person gespeichert sind.
- Löschanträge stellen bei jedem einzelnen Datenbroker — mit Sterbeurkunde und Erbnachweis.
- Nachfassen, da viele Anbieter nicht auf die erste Anfrage reagieren.
- Verifizieren, ob die Einträge tatsächlich entfernt wurden.
Dieser Prozess ist aufwendig — besonders in der ohnehin belastenden Zeit nach einem Verlust.
So können Sie vorsorgen: 5 konkrete Schritte
Die beste Zeit, den digitalen Nachlass zu regeln, ist jetzt. Diese Massnahmen helfen Ihren Hinterbliebenen enorm:
1. Passwort-Manager einrichten
Nutzen Sie einen Passwort-Manager (z. B. Bitwarden, 1Password oder den iCloud-Schlüsselbund) und teilen Sie den Zugang mit einer Vertrauensperson. Viele Passwort-Manager bieten eine «Notfallzugang»-Funktion, die nach einer festgelegten Wartezeit automatisch Zugriff gewährt.
2. Digitales Inventar erstellen
Listen Sie alle wichtigen Konten auf: E-Mail, Social Media, Cloud-Speicher, Online-Banking, Krypto-Wallets, Abonnements. Hinterlegen Sie diese Liste sicher — beispielsweise im Passwort-Manager oder in einem versiegelten Umschlag bei einem Notar.
3. Plattform-eigene Funktionen aktivieren
- Google: Kontoinaktivität-Manager aktivieren (myaccount.google.com → Daten & Datenschutz)
- Apple: Nachlasskontakt festlegen (Einstellungen → Apple-ID → Nachlasskontakt)
- Facebook: Nachlasskontakt benennen (Einstellungen → Erinnerungseinstellungen)
4. Digitales Testament oder Vollmacht
Ergänzen Sie Ihr Testament um einen Abschnitt zum digitalen Nachlass. Alternativ können Sie eine separate digitale Vollmacht erstellen, die einer Vertrauensperson das Recht gibt, Ihre digitalen Konten zu verwalten, Daten zu sichern oder zu löschen. Wichtig: In der Schweiz muss ein Testament entweder handschriftlich (eigenhändiges Testament) oder öffentlich beurkundet sein (ZGB Art. 498 ff.).
5. Eigene Datenexposition prüfen
Finden Sie heraus, wo Ihre Daten bereits jetzt im Netz auffindbar sind. Je weniger unnötige Einträge existieren, desto weniger müssen Ihre Hinterbliebenen aufräumen. Unsere kostenlose Analyse zeigt Ihnen in Sekunden, bei welchen Datenbrokern und Verzeichnissen Sie gelistet sind.
Wie datascan.ch Hinterbliebene unterstützt
Wir wissen, dass die Zeit nach einem Verlust nicht der Moment ist, in dem man sich durch Dutzende Löschformulare kämpfen möchte. Deshalb bieten wir gezielte Unterstützung:
- Datenexpositions-Scan: Wir ermitteln, bei welchen Datenbrokern und öffentlichen Verzeichnissen die verstorbene Person gelistet ist.
- Gezielte Löschanfragen: Mit der entsprechenden Vollmacht (Erbbescheinigung, Sterbeurkunde) stellen wir die Löschanträge in Ihrem Auftrag.
- Nachverfolgung: Wir fassen nach und verifizieren, dass die Daten tatsächlich entfernt wurden.
- Scan-First-Prinzip: Wir senden Löschanfragen nur dorthin, wo Daten tatsächlich gefunden werden — keine blinden Massenanfragen, die im schlimmsten Fall neue Datensätze erzeugen.
Für diesen Service benötigen wir eine Legitimation durch die Erben (z. B. Erbbescheinigung und Sterbeurkunde). Wir behandeln alle Daten streng vertraulich und im Einklang mit dem nDSG.
Checkliste: Digitaler Nachlass für Hinterbliebene
Falls Sie aktuell den digitalen Nachlass einer verstorbenen Person regeln müssen, hilft diese Checkliste:
- Erbnachweis sichern: Erbbescheinigung beim zuständigen Gericht oder Notar beantragen.
- Geräte sichern: Computer, Smartphone und Tablets sicher aufbewahren — sie können Zugangsdaten enthalten.
- Passwort-Manager prüfen: Hat die verstorbene Person einen Passwort-Manager genutzt? Kennt jemand das Master-Passwort?
- Wichtige Konten kontaktieren: Bank, E-Mail-Anbieter, Versicherungen — mit Sterbeurkunde und Erbnachweis.
- Abonnements kündigen: Streaming, Software, Mobilfunk — damit keine unnötigen Kosten weiterlaufen.
- Datenbroker-Einträge löschen lassen: Mit einer kostenlosen Analyse finden Sie heraus, wo Daten noch gespeichert sind.
- Social-Media-Konten verwalten: Gedenkzustand beantragen oder Löschung veranlassen.
Fazit: Vorsorge entlastet Ihre Liebsten
Der digitale Nachlass ist ein Thema, das in der Schweiz noch wenig Beachtung findet — obwohl fast jeder Mensch ein umfangreiches digitales Leben führt. Mit wenigen Schritten können Sie heute dafür sorgen, dass Ihre Hinterbliebenen nicht vor einem unlösbaren Puzzle stehen.
Und wenn Sie bereits den digitalen Nachlass eines Angehörigen regeln: Sie müssen das nicht allein bewältigen. Starten Sie eine kostenlose Analyse, um die Datenexposition zu ermitteln, oder registrieren Sie sich, um den gesamten Löschprozess an uns zu delegieren.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle erbrechtliche Fragen wenden Sie sich an eine Fachperson.
Häufige Fragen
- Was passiert mit meinen Online-Konten, wenn ich sterbe?
- In der Schweiz gehen digitale Vermögenswerte grundsätzlich auf die Erben über (ZGB Art. 560). Allerdings regeln die AGB der einzelnen Plattformen den Zugang unterschiedlich. Ohne Passwörter oder vorbereitete Kontaktpersonen ist der Zugriff für Hinterbliebene oft sehr aufwendig.
- Gilt das Datenschutzgesetz (nDSG) auch nach dem Tod?
- Nein. Mit dem Tod erlischt die Persönlichkeit (ZGB Art. 31 Abs. 1), und damit auch der Schutz des nDSG, das nur lebende Personen betrifft. Erben können aber gestützt auf ihr Erbrecht und vertragliche Ansprüche die Löschung von Daten verlangen.
- Wie kann ich meinen digitalen Nachlass regeln?
- Nutzen Sie einen Passwort-Manager, hinterlegen Sie eine digitale Vollmacht oder ein digitales Testament und aktivieren Sie Funktionen wie den Google Kontoinaktivität-Manager oder den Apple-Nachlasskontakt. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauenspersonen im Ernstfall handlungsfähig sind.
- Können Hinterbliebene Datenbroker-Einträge einer verstorbenen Person löschen lassen?
- Ja. Erben können als Rechtsnachfolger die Löschung personenbezogener Daten bei Datenbrokern verlangen. datascan.ch unterstützt Hinterbliebene dabei, zunächst die Datenexposition der verstorbenen Person zu ermitteln und dann gezielte Löschanfragen zu stellen.
Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.
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