Einwohnermeldeamt: Auskunftssperre & Übermittlungssperre beantragen (DE/AT/CH)
Was die wenigsten wissen: Deutsche Einwohnermeldeämter verkaufen legal Ihre Adresse. Für 5–12 € kann jeder — Privatperson, Unternehmen, Adresshändler — eine sogenannte einfache Melderegisterauskunft über Sie einholen. Name und aktuelle Anschrift werden ohne Ihr Wissen weitergegeben. Nur etwa 3 % der deutschen Bürger haben dem widersprochen.
Adresshändler wie Deutsche Post Direkt, AZ Direct (Bertelsmann) oder Schober nutzen dies systematisch. Allein die Berliner Parteien erhielten im Wahlkampf rund 300.000 Adressen aus dem Melderegister. Und kommerzielle Dienste wie einwohnermeldeamt.com, adressermittlung.de oder das-datenhaus.de bieten Adressrecherchen im Melderegister als Geschäftsmodell an.
Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie sich mit zwei Instrumenten schützen: der Übermittlungssperre (BMG §50, ohne Begründung) und der Auskunftssperre (BMG §51, bei Gefährdung).
Die zwei Schutzmechanismen: §50 vs. §51 BMG
| Übermittlungssperre (§50 BMG) | Auskunftssperre (§51 BMG) | |
|---|---|---|
| Was wird gesperrt? | Gruppenauskünfte: Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgemeinschaften, Werbung, Adresshandel | Alle Melderegisterauskünfte (auch individuelle Anfragen) |
| Begründung nötig? | Nein — unbedingtes Widerspruchsrecht | Ja — Gefährdung muss glaubhaft gemacht werden |
| Dauer | Unbefristet (bis Widerruf) | 2 Jahre, verlängerbar |
| Kosten | Kostenlos (in der Regel) | 0–15 € je nach Gemeinde |
| Antrag | Formlos per E-Mail, Brief oder Bürgerportal | Schriftlich mit Nachweisen beim Einwohnermeldeamt |
Empfehlung: Beantragen Sie immer beide Sperren. Die Übermittlungssperre (§50) können Sie sofort und ohne Aufwand einrichten. Sie stoppt den Massenverkauf Ihrer Daten an Werbefirmen und Parteien. Die Auskunftssperre (§51) schützt zusätzlich vor individuellen Anfragen.
Schritt-für-Schritt: Übermittlungssperre beantragen (§50 BMG)
Die Übermittlungssperre ist Ihr wichtigstes Werkzeug — sie stoppt die Datenweitergabe an Adresshandel, Werbung und Parteien, und Sie brauchen dafür keine Begründung.
- Zuständiges Einwohnermeldeamt finden: Suchen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde nach «Bürgerservice», «Einwohnermeldeamt» oder «Meldewesen».
- Widerspruch formulieren: Senden Sie einen formlosen Antrag per E-Mail oder Brief. Unser Mustertext (siehe unten) enthält alle nötigen Angaben.
- Bestätigung abwarten: Die meisten Ämter bestätigen den Eingang innerhalb von 2–4 Wochen.
Musterantrag: Übermittlungssperre nach §50 BMG
[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ Ort]
[E-Mail-Adresse]
An das Einwohnermeldeamt
[Stadt/Gemeinde]
[Adresse des Amts]
[Datum]
Betreff: Widerspruch gegen Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 2 und Abs. 5 BMG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich gemäß §50 Abs. 2 und Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) der Übermittlung meiner Meldedaten:
- an Adressbuchverlage (§50 Abs. 2 BMG)
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§50 Abs. 5 BMG, Satz 1)
- an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§50 Abs. 5 BMG)
- an Adresshandel und Werbung (§50 Abs. 5 BMG)
- an Religionsgemeinschaften über Familienangehörige eines Mitglieds, die nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören (§50 Abs. 5 BMG)
Meine Daten:
Name: [Vorname Nachname]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [Straße Nr., PLZ Ort]
Bitte bestätigen Sie den Eingang und die Umsetzung meines Widerspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift / Name]
Schritt-für-Schritt: Auskunftssperre beantragen (§51 BMG)
Die Auskunftssperre geht weiter als die Übermittlungssperre: Sie blockiert auch individuelle Melderegisterauskünfte. Dafür müssen Sie eine Gefährdung nachweisen.
- Voraussetzung prüfen: Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Datenweitergabe eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht.
- Nachweise sammeln: Polizeiliche Anzeigen, einstweilige Verfügungen, Drohbriefe/-nachrichten, ärztliche Atteste, Nachweise von Stalking oder häuslicher Gewalt.
- Antrag stellen: Schriftlicher Antrag beim Einwohnermeldeamt mit Begründung und Nachweisen. Persönliche Vorsprache ist oft sinnvoll.
- Verlängerung vormerken: Die Auskunftssperre gilt 2 Jahre. Stellen Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag.
Situation in Österreich
In Österreich können Sie beim zuständigen Meldeamt eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz (MeldeG) beantragen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Opfer von häuslicher Gewalt erhalten die Sperre in der Regel unkompliziert. Zusätzlich können Sie sich auf der Robinson-Liste der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) unter robinsonliste.at eintragen, um Werbung zu reduzieren.
Situation in der Schweiz
In der Schweiz ist die Einwohnerkontrolle kantonal geregelt. Eine bundesweite Auskunftssperre wie in Deutschland existiert nicht. Sie können jedoch bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Sperrung der Datenweitergabe (Datensperre) stellen. Viele Kantone — darunter Zürich, Bern, Waadt und Genf — bieten ein Formular dafür an.
Zusätzlich sollten Sie bei Ihrem Telekomanbieter (Swisscom, Sunrise, Salt) einen Sterneintrag (*) setzen lassen. Dieser verhindert, dass Ihre Verzeichnisdaten für Werbezwecke verwendet werden. Die Löschung aus search.ch und local.ch erfolgt über Oeffentliches-Verzeichnis.ch.
Die Lücke: Was die Auskunftssperre nicht abdeckt
Selbst mit Auskunftssperre und Übermittlungssperre bleiben Ihre Daten bei folgenden Stellen gespeichert:
- Adresshändler: Deutsche Post Direkt, AZ Direct, Schober und andere haben Ihre Daten bereits aus früheren Melderegisterauskünften. Sie müssen dort separat DSGVO-Löschanfragen stellen.
- Telefonverzeichnisse: Das Telefonbuch, Das Örtliche, Gelbe Seiten (DE); search.ch, local.ch (CH); Herold.at (AT)
- Personensuchmaschinen: Yasni, North Data, Personensuche.de
- Kreditauskunfteien: SCHUFA, Boniversum, CRIF Bürgel (DE); ZEK, CRIF (CH); KSV1870 (AT)
- Google-Suchergebnisse: Auch nach der Löschung bei der Quelle können Cache-Einträge in Suchmaschinen bestehen bleiben.
Deshalb empfehlen wir einen umfassenden Ansatz: Auskunftssperre + Übermittlungssperre beim Meldeamt und Löschanfragen an alle Datenbroker, die Ihre Daten bereits haben. Unsere kostenlose Analyse zeigt Ihnen in Sekunden, wo Ihre Daten im DACH-Raum öffentlich zu finden sind.
Checkliste: Vollständiger Datenschutz
- ✅ Übermittlungssperre (§50 BMG) beim Einwohnermeldeamt — stoppt künftige Gruppenauskünfte
- ✅ Auskunftssperre (§51 BMG) bei Gefährdung — stoppt auch individuelle Anfragen
- ✅ Sterneintrag (*) beim Telekomanbieter — sperrt Verzeichnisdaten für Werbung
- ✅ DDV Robinson-Liste (DE) / RTR Robinson-Liste (AT) — reduziert Werbung
- ✅ DSGVO-Löschanfragen an alle Datenbroker, die Ihre Daten bereits haben
- ✅ Google Right to be Forgotten — Suchergebnisse mit personenbezogenen Daten entfernen lassen
- ✅ Regelmäßige Überprüfung — Datenbroker sammeln fortlaufend. Ein einmaliges Löschen reicht nicht.
datascan.ch: Wir übernehmen die Arbeit
Die Auskunftssperre beim Meldeamt ist ein wichtiger erster Schritt — aber nur einer von vielen. datascan.ch identifiziert alle DACH-Quellen, die Ihre Daten haben, und sendet automatisiert Löschanfragen nach DSGVO und nDSG. Von der Analyse bis zur Verifizierung übernehmen wir den gesamten Prozess.
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Häufige Fragen
- Verkauft das Einwohnermeldeamt wirklich meine Adresse?
- Ja. Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf jede Person gegen eine Gebühr von ca. 5–12 € eine einfache Melderegisterauskunft über Sie einholen — Name und aktuelle Anschrift. Adresshändler wie Deutsche Post Direkt, AZ Direct oder Schober nutzen dies massenhaft. Auch politische Parteien, Religionsgemeinschaften und Adressbuchverlage erhalten auf Anfrage Gruppenauskünfte. Nur etwa 3 % der deutschen Bürger haben dem widersprochen.
- Was ist der Unterschied zwischen Auskunftssperre (§51 BMG) und Übermittlungssperre (§50 BMG)?
- Eine Übermittlungssperre nach §50 BMG verhindert, dass Ihre Daten an Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgemeinschaften und für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels weitergegeben werden. Jeder kann sie formlos und ohne Begründung beantragen. Eine Auskunftssperre nach §51 BMG ist weitergehend: Sie blockiert auch individuelle Melderegisterauskünfte, setzt aber den Nachweis einer Gefährdung voraus (z. B. Stalking, häusliche Gewalt, Bedrohung).
- Wie beantrage ich eine Übermittlungssperre nach BMG §50?
- Schreiben Sie einen formlosen Brief oder eine E-Mail an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt mit dem Satz: 'Hiermit widerspreche ich gemäß §50 Abs. 2 und Abs. 5 BMG der Weitergabe meiner Meldedaten an Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgemeinschaften sowie für Zwecke der Werbung und des Adresshandels.' Fügen Sie Ihren vollen Namen, Geburtsdatum und Anschrift bei. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Sperre gilt unbefristet.
- Brauche ich für die Übermittlungssperre (§50 BMG) einen Nachweis?
- Nein. Die Übermittlungssperre nach §50 BMG ist ein unbedingtes Widerspruchsrecht. Sie müssen keine Gefährdung nachweisen. Ein formloser Antrag mit Ihren Personalien genügt. Anders ist es bei der Auskunftssperre nach §51 BMG — dort müssen Sie eine Gefährdung glaubhaft machen.
- Kann ich die Auskunftssperre online beantragen?
- In einigen Gemeinden ja — über das jeweilige Bürgerserviceportal oder per E-Mail. Viele Kommunen verlangen jedoch weiterhin einen schriftlichen Antrag per Post oder persönliches Erscheinen. Prüfen Sie die Website Ihres Einwohnermeldeamts. Die Übermittlungssperre (§50 BMG) kann in den meisten Gemeinden formlos per E-Mail beantragt werden.
- Was kostet die Auskunftssperre?
- Die Übermittlungssperre nach §50 BMG ist in der Regel kostenlos. Für die Auskunftssperre nach §51 BMG können Gebühren anfallen (je nach Gemeinde 0–15 €). Angesichts der Tatsache, dass eine einzelne Melderegisterauskunft über Sie 5–12 € kostet und Adresshändler Tausende solcher Anfragen stellen, lohnt sich die Sperre in jedem Fall.
- Wie funktioniert der Schutz in der Schweiz?
- In der Schweiz ist die Einwohnerkontrolle kantonal geregelt. Es gibt keine bundesweite Auskunftssperre. Sie können bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Datensperre stellen. Viele Kantone (z. B. Zürich, Bern, Genf) bieten ein Formular für die Sperrung der Datenweitergabe an. Zusätzlich sollten Sie bei Ihrem Telekomanbieter einen Sterneintrag (*) setzen lassen, um Telefonbuch-Einträge für Werbezwecke zu sperren.
- Schützt die Auskunftssperre auch vor Datenbrokern?
- Nur teilweise. Die Auskunftssperre verhindert künftige Melderegisterauskünfte. Daten, die Adresshändler wie Deutsche Post Direkt, AZ Direct oder Schober bereits über Sie gesammelt haben, bleiben bei diesen gespeichert. Dafür müssen Sie separate Löschanfragen nach DSGVO Art. 17 an jeden einzelnen Datenbroker senden — oder einen Dienst wie datascan.ch nutzen, der das für Sie übernimmt.
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