Datenlöschdienst
Anleitung28. März 20266 Min.

CRIF Auskunft Schweiz: Kostenlose Selbstauskunft anfordern (2026)

Die CRIF AG mit Sitz in Zürich ist eine der zentralen Wirtschaftsauskunfteien in der Schweiz. Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter und andere Unternehmen nutzen CRIF-Daten für Kredit- und Risikoentscheide. Wer verstehen möchte, welche Informationen über die eigene Person gespeichert sind, sollte die Selbstauskunft nutzen — unabhängig davon, ob Sie einen Kredit beantragt haben oder nicht.

Was ist CRIF und warum speichern sie Ihre Daten?

CRIF betreibt ein Auskunftssystem, in dem Personendaten zusammengeführt und für zulässige Zwecke (etwa Bonitätsprüfung, Adressvalidierung oder Betrugsprävention) bereitgestellt werden. Gespeichert werden je nach Datenlieferanten unter anderem Identitätsangaben, Adressen, Zahlungs- und Vertragsinformationen sowie Hinweise aus dem Inkasso- und Forderungsmanagement. Die Datenbearbeitung unterliegt dem Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG) und — soweit anwendbar — weiteren Vorschriften; zusätzlich bekennt sich CRIF zu branchenspezifischen Verhaltensregeln der IG Wirtschaftsauskunfteien.

Eine Selbstauskunft zeigt Ihnen, welche Daten CRIF konkret zu Ihrer Person führt und woher sie stammen. Das ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und Ihre Rechte geltend zu machen.

Ihr Recht auf kostenlose Selbstauskunft (nDSG Art. 25)

Gemäss Art. 25 nDSG dürfen Sie vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über Sie bearbeitet werden und — wenn ja — welche Daten dies im Einzelnen sind (soweit gesetzlich nichts anderes vorsieht). Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich; nur bei einem unverhältnismässigen Aufwand darf der Verantwortliche eine angemessene Gebühr erheben, höchstens 300 Franken, und muss Sie vorher darüber informieren.

Die Auskunft soll in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine begründete Mitteilung mit einem neuen Termin vorgesehen. CRIF weist auf seiner Website ausdrücklich darauf hin, dass die Selbstauskunft einmal pro Jahr kostenlos beantragt werden kann — das entspricht der üblichen Praxis vieler Auskunfteien und der Erwartung einer einmaligen, vollständigen Übersicht; darüber hinaus bleibt Ihr Auskunftsrecht nach Massgabe des nDSG bestehen.

Ergänzend können Sie unter den Voraussetzungen des Art. 28 nDSG die Herausgabe bestimmter Daten in einem gängigen elektronischen Format oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen verlangen, sofern die Daten automatisiert bearbeitet werden und die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind (etwa im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen).

Schritt-für-Schritt: CRIF Selbstauskunft anfordern

Nach den Angaben von CRIF Schweiz beantragen Sie die Selbstauskunft wie folgt (Stand der öffentlich einsehbaren Hinweise auf crif.ch):

  1. Kanal wählen: Senden Sie Ihr Begehren per E-Mail an selbstauskunft.ch@crif.com oder schriftlich an CRIF AG, Selbstauskunft, Postfach 6351, 8050 Zürich.
  2. Identifizierung: Fügen Sie einen Scan eines amtlichen Ausweises bei, aus dem Name und Geburtsdatum erkennbar sind, und nennen Sie Ihre aktuelle Adresse. Ohne belastbare Identitätsprüfung kann CRIF die Auskunft typischerweise nicht erteilen.
  3. Rechtsgrundlage nennen: Verweisen Sie ausdrücklich auf Ihr Auskunftsbegehren gemäss Art. 25 nDSG (Bundesgesetz über den Datenschutz).
  4. Frist setzen: Bitten Sie um schriftliche oder elektronische Antwort innerhalb von 30 Tagen im Einklang mit Art. 25 nDSG und bewahren Sie eine Kopie Ihrer Anfrage sowie den Versandnachweis auf.

CRIF teilt mit, dass die Selbstauskunft per Post zugestellt wird und die Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

Muster-E-Mail (Kopieren und anpassen)

Betreff: Selbstauskunft gemäss Art. 25 nDSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich meine kostenlose Selbstauskunft über sämtliche bei der CRIF AG zu meiner Person gespeicherten und bearbeiteten Personendaten gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG).

Meine Angaben zur Identifizierung:

  • Vor- und Nachname: [einsetzen]
  • Geburtsdatum: [einsetzen]
  • Aktuelle Adresse: [Strasse, PLZ, Ort]

Im Anhang zu dieser E-Mail finden Sie den geforderten Scan meines amtlichen Ausweises (Name und Geburtsdatum sichtbar).

Bitte erteilen Sie mir die vollständige Auskunft unter Einhaltung der in Art. 25 nDSG vorgesehenen Frist (in der Regel 30 Tage). Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, bitte ich um eine begründete Mitteilung und einen neuen Termin gemäss Gesetz.

Mit freundlichen Grüssen
[Ihr Name]

Falsche oder veraltete Einträge korrigieren lassen

Widersprechen die Angaben in Ihrer Selbstauskunft der Realität, greifen Ihre Betroffenenrechte: Nach Art. 32 Abs. 1 nDSG können Sie verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, sofern keine gesetzliche Sperre oder ein Archivvorbehalt im öffentlichen Interesse entgegensteht.

Für die Löschung oder weitergehende Beseitigung von Daten verweist Art. 32 Abs. 2 nDSG auf die zivilrechtlichen Ansprüche zum Schutz der Persönlichkeit nach den Art. 28, 28a sowie 28g–28l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). In der Praxis beginnen Sie dennoch in vielen Fällen mit einer sachlichen, schriftlichen Forderung an CRIF, die konkrete Datensätze benennt und die Berichtigung oder Löschung unter Angabe von Belegen begründet. Wo die Richtigkeit nicht feststellbar ist, kann ein Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 nDSG relevant werden.

Dokumentieren Sie Schriftverkehr, Fristen und die von CRIF mitgeteilten Datenherkünfte — das erleichtert Nachweise gegenüber der Aufsichtsbehörde oder in einem späteren Verfahren.

Was tun, wenn CRIF nicht antwortet?

Haben Sie Ihr Auskunftsbegehren ordnungsgemäss eingereicht und erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen weder die Auskunft noch eine begründete Fristverlängerung, sollten Sie eine kurze Erinnerung mit Nachweis des ersten Schreibens senden. Bleibt auch das ohne angemessene Reaktion, können Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB) wenden und eine Beschwerde oder Anfrage zum Vorgehen einreichen. Der EDOEB prüft datenschutzrechtliche Verstösse und kann im Rahmen seiner Befugnisse tätig werden.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie auf edoeb.admin.ch. Halten Sie Daten Ihrer ersten Anfrage, der Erinnerung und allfälliger Antworten bereit.

Auch ZEK und andere Auskunfteien prüfen

CRIF ist nur eine von mehreren relevanten Stellen im Schweizer Kredit- und Inkasso-Ökosystem. Ergänzend sollten Sie prüfen, ob Daten bei der ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation), bei Intrum oder bei Creditreform sowie bei weiteren Auskunfteien oder Datenlieferanten gespeichert sind, je nachdem welche Verträge und Vorgänge bei Ihnen bestehen.

Für strukturierte Mustertexte, Fristen und eine breitere Übersicht zu Betroffenenrechten unter dem nDSG eignet sich unser FADP Starter Kit im Ratgeber — dort finden Sie Vorlagen, die Sie für verschiedene Anfragen anpassen können.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

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