Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Welche Daten hat ein Unternehmen über mich?
Haben Sie sich schon einmal gefragt, welche persönlichen Daten ein bestimmtes Unternehmen über Sie gespeichert hat? Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen ein umfassendes Recht auf Auskunft. Dieses Recht ist kostenlos, unkompliziert und gilt für jedes Unternehmen, das Ihre Daten verarbeitet.
Was beinhaltet das Auskunftsrecht?
Nach Art. 15 DSGVO muss Ihnen ein Unternehmen auf Anfrage folgende Informationen mitteilen:
- Ob personenbezogene Daten über Sie verarbeitet werden
- Welche Kategorien von Daten betroffen sind (Name, Adresse, E-Mail, Kaufhistorie etc.)
- Den Zweck der Datenverarbeitung
- An wen die Daten weitergegeben wurden oder werden
- Die geplante Speicherdauer
- Das Bestehen eines Rechts auf Löschung, Berichtigung oder Widerspruch
- Die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt bei Ihnen erhoben wurden
Musterbrief für eine Auskunftsanfrage
Hier ein Beispiel, das Sie anpassen und per E-Mail senden können:
Betreff: Auskunftsanfrage gemäss Art. 15 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich von meinem Recht auf Auskunft gemäss Art. 15 DSGVO Gebrauch. Ich bitte Sie, mir innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob Sie personenbezogene Daten über mich verarbeiten, und mir gegebenenfalls eine vollständige Kopie dieser Daten sowie alle in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen zukommen zu lassen. Meine Identifikationsdaten: [Ihr Name, Adresse, E-Mail]. Mit freundlichen Grüssen, [Ihr Name]
Fristen und Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen muss innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer Anfrage antworten. In komplexen Fällen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden — darüber müssen Sie aber informiert werden. Die erste Auskunft ist immer kostenlos.
Was tun, wenn das Unternehmen nicht antwortet?
Reagiert das Unternehmen nicht fristgerecht, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Senden Sie eine Erinnerung mit einer Nachfrist von 14 Tagen.
- Reichen Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde ein (in Deutschland beim Landesbeauftragten, in Österreich bei der DSB, in der Schweiz beim EDÖB).
- Ziehen Sie rechtliche Schritte in Betracht — Art. 82 DSGVO sieht Schadensersatz vor.
Tipp: Erst prüfen, dann anfragen
Bevor Sie einzelne Unternehmen kontaktieren, lohnt es sich, einen Überblick zu gewinnen. Unsere kostenlose Analyse zeigt Ihnen, bei welchen DACH-Datenquellen Ihre persönlichen Daten gespeichert sind — der perfekte Ausgangspunkt für gezielte Auskunftsanfragen.
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